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Vereinssatzung

des

TSV GEORGII ALLIANZ

Stuttgart

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

§ 2 Mitgliederkreis

§ 3 Aufnahme in den Verein

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

$5 Beiträge

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Strafen

§ 8 Leitung und Verwaltung des Vereins

§ 9 Vorstand

§ 10 Geschäftführender Ausschuß

§ 11 Hauptausschuß

 

§ 12 Sport Abteilungen

§ 13 Ehrenrat

§ 14 Mitglieder Hauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

§ 16 Kassenprüfung

§ 17 Amtsdauer

§ 18 Versammlungsbericht

§ 19 Satzungsänderung

§ 20 Auflösung

§21 Schlußbestimrnung

keine Gewähr.


§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereinszurrück...
Der Turn  und Sportverein Georgii Allianz e.V. ist entstanden aus dem im Jahre 1932 erfolgten Zusammenschluß des Turnerbundes Georgii (gegründet 1899) und des Sportvereins Allianz (gegründet 1925). Der Sitz des Vereins (eingetragen im Vereinsregister des AG Stuttgart) ist Stuttgart.
Der TSV Georgii Allianz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er soll des Mitglieder Gelegenheit zur Ausübung, Pflege und Förderung der Leibesübung geben. Politische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist dem Württ. Landessportbund e.V. (WLSB) angeschlossen. Der Verein anerkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergl.) des Württ. Landessportbundes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.


§ 2 Mitgliederkreiszurrück...
Mitglieder des Vereins können werden
1. alle in Diensten der Allianz Gesellschaften stehenden Personen beiderlei Geschlechts. 
2. Familienangehörige der unter Ziffer 1 genannten Prrsonen. (Als Familienangehörige gelten Eltern, Ehegatten, Kinder und Geschwister); 
3. Personen, deren Aufnahme aus sportlichen Gründen er wünscht ist. 
Der Verein hat 
1. ordentliche Mitglieder   alle Mitglieder über 18 Jahre 
2. Jugendmitglieder   Mitglieder bis 18 Jahre 
3. Ehrenmitglieder
Ordentliche und Ehrenmitglieder haben Stimm  und Wahlrecht. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Hauptausschuß als Ehrung für besondere Verdienste um den Verein und um den Sport verliehen werden.
Zur Aufnahme von Nichtbetriebsangehörigen bedarf es des Vorschlages zweier ordentlicher Mitglieder und der Zustimmung des Vorstandes. Die Zahl der Nichtbetriebsangehörigen soll nicht mehr als ein Drittel der Gesamtmitglieder des Vereins betragen. Das gleiche Verhältnis gilt für die Abteilungen und Ausschüsse.

§ 3 Aufnahme in den Vereinzurrück...
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den geschäftsführenden Ausschuß aufgrund eines schriftlichen Antrags des Aufnahmesuchenden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetz  lichen Vertreters erfoderlich. jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und einen Abdruck dieser Satzung.
Bei Verweigerung der Aufnahme ist der Vorstand zur Angabe der Gründe nicht verpflichtet.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaftzurrück...
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung in der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung unter Beifügung der Mitgliedskarte und der Satzung zum Schluß eines Vierteljahres erfolgen.
Mitglieder, die ein Amt im Verein bekleiden, haben zuvor einen Rechenschaftsbericht abzugeben.
Mit der Austrittserklärung erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
Die Streichung in der Mitgliederliste erfolgt, wenn der wiederholten Aufforderung zur Bezahlung von zwei rückständigen Vierteljahresbeiträgen nicht Folge geleistet worden ist. Dabei entstehende Kosten hat das Mitglied zu ersetzen.
Der Ausschluß aus dem Verein kann nur durch einen mit Drei­ viertelmehrheit des Hauptausschusses gefaßten Beschluß erfolgen 1. wegen Schädigung der Vereinsinteressen 2. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und  ordnung oder die Sportkameradschaft und  disziplin 3. wegen ehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
Der Ausschluß wird dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Mit dem Zeitpunkt des Ausschlusses erlöschen alle Rechte und Ämter des Mitglieds im Verein. In seiner Verwahrung befindliche Gegenstände, Urkunden, Schriftstücke und Kassenbeträge des Vereins sind unverzüglich an den Vorstand herauszugeben.


$5 Beiträgezurrück...
Die Höhe des Vereinsbeitrages wird durch die MitgliederHauptversammlung bestimmt.
Betriebsangehörige und deren Familienangehörige zahlen den halben Vereinsbeitrag.
Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
Durch Beschluß der Mitglieder Hauptversammlung können die Mitglieder zu einer außerordentlichen Umlage herangezogen werden.
Der Beitrag ist eine Bringschuld und im voraus zu entrichten. Bei Austritt ist der Beitrag bis zum Schluß des laufenden Vierteljahres zu bezahlen; vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet'

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliederzurrück...
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Vereinssatzung.
Die Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitgliedern zur Verfügung, wobei jedoch die bestehenden Vorschriften und die Anordnungen der Beauftragten des Vereins zu beachten sind. Sofern für einzelne Abteilungen zusätzliche Anordnungen und Bestimmungen bestehen, sind auch diese maßgebend.

§ 7 Strafenzurrück...
Bei Verstößen gegen die Satzung, gegen besondere Bestimmungen des Vereins oder der Abteilungen, gegen das Ansehen und/oder die Interessen des Vereins können folgende Strafen ausgesprochen werden.

  1. Verweis
  2. Ordnungsstrafen bis zur Höhe des doppelten Vereinsbeitrages
  3. Ausschluß von sportlichen Wettkämpfen auf eine bestimmte Zeit
  4. Aufforderung zum Austritt innerhalb einer Frist
  5. Ausschluß aus dem Verein

Die Strafen sind dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
Gegen ausgesprochene Strafen kann Berufung beim Ehrenrat innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung eingelegt werden.

§ 8 Leitung und Verwaltung des Vereinszurrück...
Die Vereinsangelegenheiten werden erledigt

  1. vorn Vorstand
  2. vom geschäftsführenden Ausschuß
  3. vom Hauptausschuß
  4. von den Sportabteilungen und sonstigen Ausschüssen bzw. den Leitern der Sportabteilungen
  5. durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstandzurrück...
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen beiden
Stellvertretern  Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende sowie die beiden Stellvertreter je einzeln. Im Innenverhältnis obliegt die Vertretung dem 1. Vorsitzenden,
im Fall seiner Verhinderung einem der Stellvertreter.

§ 10 Geschäftsführender Ausschußzurrück...
Dem geschäftsführenden Ausschuß obliegt die Führung sämtlicher Verwaltungsgeschäfte des Vereins.
Er besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. dem Hauptsportwart
  3. dem Hauptkassier
  4. dem Schriftführer
  5. den beiden Beisitzern (Angehörige des Betriebsrates der Stuttgarter Allianz Betriebe)
  6. dem Presse  und Werbewart   Schriftleiter der Vereinsnachrichten


Der erste Vorsitzende, einer der Stellvertreter, der Hauptkassier und der Schriftführer müssen Angestellte der Allianz Gesellschaften sein.
Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses und des Hauptausschusses. Die beiden letzten werden von ihm nach Bedarf einberufen.
Der satzungsmäßig einberufene geschäftsführende Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer einem Mitglied des Vorstandes noch drei Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzführende.
Dem Hauptsportwart untersteht der gesamte Sportbetrieb und die Jugendbetreuung.
Dem Hauptkassier obliegen die Finanzgeschäfte des Vereins. Er verwaltet die Vereinskasse und hat den Haushaltsplan aufzustellen. Zahlungen darf er nur mit Genehmigung des Vorstandes leisten.
Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins, soweit dies nicht durch die Leiter der Abteilungen in eigener Zuständigkeit geschieht.
Der Vorstand kann die Ausführung einzelner Beschlüsse und bestimmte laufende Verwaltungsarbeiten und Finanzangelegenheiten einem Geschäftsführer übertragen.
Soweit der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, wird diese vom Vorstand festgesetzt   vorbehaltlich der Genehmigung durch den Hauptausschuß.

§ 11 Hauptausschußzurrück...
Dem Hauptausschuß gehören an 1. die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses 2. die Leiter der Abteilungen bzw. die Fachwarte
3. der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses 4. der Vorsitzende des Platzausschusses 5. der Vorsitzende des Vergnügungsausschusses
Der Hauptausschuß bildet die Ergänzung des geschäftsführenden Ausschusses.
In die Zuständigkeit des Hauptausschusses gehören die Verteilung der Zuschüsse an die einzelnen Abteilungen, die Aufstellung eines Jahresprogramms.
Scheiden während des Geschäftsjahres Mitglieder des Hauptausschusses aus, so bestätigt bzw. bestellt der Hauptausschuß bis zur nächsten Hauptversammlung den erforderlichen Ersatz. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlußfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hauptausschusses anwesend ist.

§ 12 Sport Abteilungenzurrück...
Jede Abteilung wählt einen Ausschuß. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. An der Spitze des Ausschusses steht der Abteilungsleiter, der dem Verein gegenüber verantwortlich ist. Er vertritt die Abteilungen im Hauptausschuß.
Die Abteilungsausschüsse sind auf diesem Gebiet selbständig, jedoch bedürfen ihre Beschlüsse, soweit es sich um Verpflichtungen für den Verein handelt, der Zustimmung des Hauptausschusses. jährlich ist nach der Abteilungsversammlung dem Vorstand ein Rechenschafts und Finanzbericht abzugeben. Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses haben zu den Versammlungen der Abteilungen, der Vorstand auch zu den Sitzungen der Ausschüsse jederzeit Zutritt. Für die Beschlußfassung gilt das gleiche wie für den Hauptausschuß.
Für die Platz , Vergnügungs  und sonstigen Ausschüsse gelten diese Bestimmungen sinngemäß.

§ 13 Ehrenratzurrück...
Der Ehrenrat besteht aus drei möglichst älteren Mitgliedern und einem Ersatzmann. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Hauptversammlung gewählt. Ausschließlich der Ehrenrat entscheidet bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, und zwar mit einfacher Stimmenrnehrheit. Die Sitzungen sind geheim. Der Ehrenrat entscheidet ferner über Berufungen nach § 7 der Satzung.

§ 14 Mitglieder Hauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungenzurrück...
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder Hauptversammlung soll im 1. Vierteljahr jeden Jahres stattfinden.


Zu ihren Aufgaben gehören:

  1. Entgegennahme der schriftlichen Berichte des Vorstandes und des Hauptausschusses sowie der Leiter der Abteilungen
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes, des Hauptausschusses und des Kassiers
  4. Behandlung ordnungsgemäß eingebrachter Anträge
  5. Wahl des geschäftsführenden Ausschusses; Wahl bzw. Bestätigung der Mitglieder des Hauptausschusses und Wahl der Kassenprüfer und des Ehrenrates
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder Hauptversammlung muß mindestens 14 Tage vorher mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden, und zwar durch Anschlag an den Schwarzen Brettern des Vereins. Die Mitglieder Hauptversammlung ist grundsätzlich mit der Zahl der Erschienenen beschlußfähig (Ausnahme § 20).
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu der Mitglieder Hauptver-sammlung zu stellen, jedoch müssen diese 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
In der Versammlung gestellte Anträge kommen nur zur Verhandlung, wenn ihre Dringlichkeit mit 3/5 Stimmenmehrheit anerkannt wird.
Die Beschlußfassung und die Wahlen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit.
Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; wird nur eine Person für ein Amt vorgeschlagen, so kann durch Handaufheben gewählt werden. Tritt Stimmengleichheit ein, entscheidet für Wahlen das Los, bei Anträgen der Versammlungsleiter.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungenzurrück...
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf besondere Veranlassung vom Vorstand einberufen werden.

Er ist dazu verpflichtet, wenn der Hauptausschuß oder 1/10 d Vereinsmitgiieder dies unter Angabe des Grundes beantragen. In diesem Fall hat die Versammlung innerhalb von 3 Wochen nach der Antragstellung stattzufinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß 6 Tage vorher mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden, und zwar durch Anschlag an den Schwarzen Brettern des Vereins.

§ 16 Kassenprüfungzurrück...
Die in der Mitglieder Hauptversammlung gewählten Kassenprü haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht und jederzeit das Recht, Buchführung, Belege, Kassenbestände und Inventar zu prüfen. Sie erstatten der Hauptversammlung über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Prüfungen Bericht. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein innehabe Tritt ein Kassenprüfer während des Geschäftsjahres zurück, oder übernimmt er ein Amt im Verein, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmann zu wählen.

§ 17 Amtsdauerzurrück...
Die Mitglieder des Hauptausschusses und des geschäftsführende Ausschusses werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. jedes Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses kann durch Beschluß einer Mitgliederversammlung, alle übrigen Inhaber eines Amtes durch Beschluß des Hauptausschusses, zu deren
Annahme die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden erforderlich ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer seines Postens enthoben werden. Bei freiwilliger Amtsniederlegung vor dem satzungsmäßigen Ausscheiden ist von dem Ausscheidenden ein schriftlicher Bericht über seine Amtsführung abzugeben. Für die laufende Amtsperiode kann durch den geschäftsführenden Ausschuß ein Ersatzmann berufen werden.

§ 18 Versammlungsberichtzurrück...
Ober den Verlauf aller Versammlungen und Ausschußsitzungen und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem verantwortlichen Leiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Sitzungsberichte der Abteilungen sind auf Verlangen dem Vereinsvorstand vorzulegen.

§ 19 Satzungsänderungzurrück...
Satzungsänderungen können nur in der jährlichen Mitglieder-Hauptversammlung oder in einer zu diesem Zweck mindestens 14 Tage vorher einberufenen Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.
Zur Änderung der Satzung ist Dreiviertelmehrheit der erschie. nenen Mitglieder erforderlich. Mit der Einladung zur Hauptversammlung ist die Satzungsänderung im Entwurftext bekanntzugeben.

§ 20 Auflösungzurrück...
Die Auflösung des Vereins muß in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Württ. Landessportbund e.V., Sitz Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§21 Schlußbestimrnungzurrück...
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20.3.1971, 31.3.1973 und 26.2.1991 genehmigt und tritt somit in Kraft.
Die Neufassung der Satzung ist in das Vereinsregister Nr. 582 des Amtsgerichtes Stuttgart unter Bl. 138/140 eingetragen.
TSV Georgii Allianz e.V. Amtsgericht Stuttgart gez. Müller gez. Firchau
Januar 1992