§
1
Name,
Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der
Turn und Sportverein Georgii Allianz e.V. ist entstanden
aus dem im Jahre 1932 erfolgten Zusammenschluß des Turnerbundes
Georgii (gegründet 1899) und des Sportvereins Allianz (gegründet
1925). Der Sitz des Vereins (eingetragen im Vereinsregister des AG
Stuttgart) ist Stuttgart.
Der
TSV Georgii Allianz e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er soll
des Mitglieder Gelegenheit zur Ausübung, Pflege und Förderung
der Leibesübung geben. Politische, konfessionelle und rassische
Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der
Verein ist dem Württ. Landessportbund e.V. (WLSB) angeschlossen.
Der Verein anerkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen
(Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergl.) des
Württ. Landessportbundes und seiner Verbände, insbesondere
hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§
2
Mitgliederkreis
Mitglieder
des Vereins können werden
1. alle
in Diensten der Allianz Gesellschaften stehenden Personen
beiderlei Geschlechts.
2. Familienangehörige
der unter Ziffer 1 genannten Prrsonen.
(Als
Familienangehörige gelten Eltern, Ehegatten, Kinder
und
Geschwister);
3. Personen,
deren Aufnahme aus sportlichen Gründen er
wünscht
ist.
Der
Verein hat
1.
ordentliche Mitglieder alle Mitglieder über 18 Jahre
2.
Jugendmitglieder Mitglieder bis 18 Jahre
3.
Ehrenmitglieder
Ordentliche
und Ehrenmitglieder haben Stimm und Wahlrecht. Die
Ehrenmitgliedschaft kann vom Hauptausschuß als Ehrung für
besondere Verdienste um den Verein und um den Sport verliehen werden.
Zur
Aufnahme von Nichtbetriebsangehörigen bedarf es des Vorschlages
zweier ordentlicher Mitglieder und der Zustimmung des Vorstandes. Die
Zahl der Nichtbetriebsangehörigen soll nicht mehr als ein
Drittel der Gesamtmitglieder des Vereins betragen. Das gleiche
Verhältnis gilt für die Abteilungen und Ausschüsse.
§
3
Aufnahme
in den Verein
Die
Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den geschäftsführenden
Ausschuß aufgrund eines schriftlichen Antrags des
Aufnahmesuchenden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetz lichen Vertreters erfoderlich. jedes Mitglied erhält
eine Mitgliedskarte und einen Abdruck dieser Satzung.
Bei
Verweigerung der Aufnahme ist der Vorstand zur Angabe der Gründe
nicht verpflichtet.
§
4
Erlöschen
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung in
der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod.
Der
Austritt kann durch schriftliche Erklärung unter Beifügung
der Mitgliedskarte und der Satzung zum Schluß eines
Vierteljahres erfolgen.
Mitglieder,
die ein Amt im Verein bekleiden, haben zuvor einen
Rechenschaftsbericht abzugeben.
Mit
der Austrittserklärung erlöschen alle Rechte aus der
Mitgliedschaft.
Die
Streichung in der Mitgliederliste erfolgt, wenn der wiederholten
Aufforderung zur Bezahlung von zwei rückständigen
Vierteljahresbeiträgen nicht Folge geleistet worden ist. Dabei
entstehende Kosten hat das Mitglied zu ersetzen.
Der
Ausschluß aus dem Verein kann nur durch einen mit Drei
viertelmehrheit
des Hauptausschusses gefaßten Beschluß erfolgen
1. wegen
Schädigung der Vereinsinteressen
2. bei
groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und ordnung
oder
die Sportkameradschaft und disziplin
3. wegen
ehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb
des
Vereins.
Der
Ausschluß wird dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch
eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den Ausschluß steht
dem Mitglied innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung das Recht
der Berufung an den Ehrenrat zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Mit
dem Zeitpunkt des Ausschlusses erlöschen alle Rechte und Ämter
des Mitglieds im Verein. In seiner Verwahrung befindliche
Gegenstände, Urkunden, Schriftstücke und Kassenbeträge
des Vereins sind unverzüglich an den Vorstand herauszugeben.
$5 Beiträge
Die
Höhe des Vereinsbeitrages wird durch die
MitgliederHauptversammlung bestimmt.
Betriebsangehörige
und deren Familienangehörige zahlen den halben Vereinsbeitrag.
Ehrenmitglieder
sind nicht beitragspflichtig.
Durch
Beschluß der Mitglieder Hauptversammlung können die
Mitglieder zu einer außerordentlichen Umlage herangezogen
werden.
Der
Beitrag ist eine Bringschuld und im voraus zu entrichten. Bei
Austritt ist der Beitrag bis zum Schluß des laufenden
Vierteljahres zu bezahlen; vorausbezahlte Beiträge werden nicht
zurückerstattet'
§
6
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Mit
der Aufnahme in den Verein anerkennt jedes Mitglied die
Vereinssatzung.
Die
Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitgliedern zur Verfügung,
wobei jedoch die bestehenden Vorschriften und die Anordnungen der
Beauftragten des Vereins zu beachten sind. Sofern für einzelne
Abteilungen zusätzliche Anordnungen und Bestimmungen bestehen,
sind auch diese maßgebend.
§
7
Strafen
Bei
Verstößen gegen die Satzung, gegen besondere Bestimmungen
des Vereins oder der Abteilungen, gegen das Ansehen und/oder die
Interessen des Vereins können folgende Strafen ausgesprochen
werden.
-
Verweis
-
Ordnungsstrafen
bis zur Höhe des doppelten Vereinsbeitrages
-
Ausschluß
von sportlichen Wettkämpfen auf eine bestimmte Zeit
-
Aufforderung
zum Austritt innerhalb einer Frist
-
Ausschluß
aus dem Verein
Die
Strafen sind dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich
mitzuteilen.
Gegen
ausgesprochene Strafen kann Berufung beim Ehrenrat innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Mitteilung eingelegt werden.
§
8
Leitung
und Verwaltung des Vereins
Die
Vereinsangelegenheiten werden erledigt
-
vorn
Vorstand
-
vom
geschäftsführenden Ausschuß
-
vom
Hauptausschuß
-
von
den Sportabteilungen und sonstigen Ausschüssen bzw. den Leitern
der Sportabteilungen
-
durch
die Mitgliederversammlung.
§
9
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen beiden
Stellvertretern
Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der 1.
Vorsitzende sowie die beiden Stellvertreter je einzeln. Im
Innenverhältnis obliegt die Vertretung dem 1. Vorsitzenden,
im
Fall seiner Verhinderung einem der Stellvertreter.
§
10
Geschäftsführender
Ausschuß
Dem
geschäftsführenden Ausschuß obliegt die Führung
sämtlicher Verwaltungsgeschäfte des Vereins.
Er
besteht aus
-
dem
Vorstand
-
dem
Hauptsportwart
-
dem
Hauptkassier
-
dem
Schriftführer
-
den
beiden Beisitzern (Angehörige des Betriebsrates der Stuttgarter
Allianz Betriebe)
-
dem
Presse und Werbewart Schriftleiter der
Vereinsnachrichten
Der
erste Vorsitzende, einer der Stellvertreter, der Hauptkassier und der
Schriftführer müssen Angestellte der Allianz Gesellschaften
sein.
Der
erste Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen, die
Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses und des
Hauptausschusses. Die beiden letzten werden von ihm nach Bedarf
einberufen.
Der
satzungsmäßig einberufene geschäftsführende
Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer einem
Mitglied des Vorstandes noch drei Mitglieder des Ausschusses anwesend
sind.
Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei
Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzführende.
Dem
Hauptsportwart untersteht der gesamte Sportbetrieb und die
Jugendbetreuung.
Dem
Hauptkassier obliegen die Finanzgeschäfte des Vereins. Er
verwaltet die Vereinskasse und hat den Haushaltsplan aufzustellen.
Zahlungen darf er nur mit Genehmigung des Vorstandes leisten.
Der
Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins,
soweit dies nicht durch die Leiter der Abteilungen in eigener
Zuständigkeit geschieht.
Der
Vorstand kann die Ausführung einzelner Beschlüsse und
bestimmte laufende Verwaltungsarbeiten und Finanzangelegenheiten
einem Geschäftsführer übertragen.
Soweit
der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine
Vergütung erhält, wird diese vom Vorstand festgesetzt
vorbehaltlich der Genehmigung durch den Hauptausschuß.
§
11
Hauptausschuß
Dem
Hauptausschuß gehören an
1.
die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses
2.
die Leiter der Abteilungen bzw. die Fachwarte
3.
der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses
4.
der Vorsitzende des Platzausschusses
5.
der Vorsitzende des Vergnügungsausschusses
Der
Hauptausschuß bildet die Ergänzung des geschäftsführenden
Ausschusses.
In
die Zuständigkeit des Hauptausschusses gehören die
Verteilung der Zuschüsse an die einzelnen Abteilungen, die
Aufstellung eines Jahresprogramms.
Scheiden
während des Geschäftsjahres Mitglieder des Hauptausschusses
aus, so bestätigt bzw. bestellt der Hauptausschuß bis zur
nächsten Hauptversammlung den erforderlichen Ersatz. Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlußfähigkeit
besteht, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des
Hauptausschusses anwesend ist.
§
12
Sport Abteilungen
Jede
Abteilung wählt einen Ausschuß. Er besteht aus mindestens
drei Mitgliedern. An der Spitze des Ausschusses steht der
Abteilungsleiter, der dem Verein gegenüber verantwortlich ist.
Er vertritt die Abteilungen im Hauptausschuß.
Die
Abteilungsausschüsse sind auf diesem Gebiet selbständig,
jedoch bedürfen ihre Beschlüsse, soweit es sich um
Verpflichtungen für den Verein handelt, der Zustimmung des
Hauptausschusses. jährlich ist nach der Abteilungsversammlung
dem Vorstand ein Rechenschafts und Finanzbericht abzugeben. Die
Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses haben zu den
Versammlungen der Abteilungen, der Vorstand auch zu den Sitzungen der
Ausschüsse jederzeit Zutritt. Für die Beschlußfassung
gilt das gleiche wie für den Hauptausschuß.
Für
die Platz , Vergnügungs und sonstigen Ausschüsse
gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
§
13
Ehrenrat
Der
Ehrenrat besteht aus drei möglichst älteren Mitgliedern und
einem Ersatzmann. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein Amt im
Verein bekleiden. Sie werden von der Hauptversammlung gewählt.
Ausschließlich der Ehrenrat entscheidet bei Streitigkeiten
zwischen Vereinsmitgliedern, und zwar mit einfacher Stimmenrnehrheit.
Die Sitzungen sind geheim. Der Ehrenrat entscheidet ferner über
Berufungen nach § 7 der Satzung.
§
14
Mitglieder Hauptversammlung
und außerordentliche Mitgliederversammlungen
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die
Mitglieder Hauptversammlung soll im 1. Vierteljahr jeden Jahres
stattfinden.
Zu
ihren Aufgaben gehören:
-
Entgegennahme
der schriftlichen Berichte des Vorstandes und des Hauptausschusses
sowie der Leiter der Abteilungen
-
Bericht
der Kassenprüfer
-
Entlastung
des Vorstandes, des Hauptausschusses und des Kassiers
-
Behandlung
ordnungsgemäß eingebrachter Anträge
-
Wahl
des geschäftsführenden Ausschusses; Wahl bzw. Bestätigung
der Mitglieder des Hauptausschusses und Wahl der Kassenprüfer
und des Ehrenrates
-
Festsetzung
der Mitgliederbeiträge
Die
Mitglieder Hauptversammlung muß mindestens 14 Tage vorher
mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden, und zwar durch Anschlag
an den Schwarzen Brettern des Vereins. Die
Mitglieder Hauptversammlung ist grundsätzlich mit der Zahl
der Erschienenen beschlußfähig (Ausnahme § 20).
Jedes
Mitglied hat das Recht, Anträge zu der
Mitglieder Hauptver-sammlung zu stellen, jedoch müssen
diese 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
In
der Versammlung gestellte Anträge kommen nur zur Verhandlung,
wenn ihre Dringlichkeit mit 3/5 Stimmenmehrheit anerkannt wird.
Die
Beschlußfassung und die Wahlen erfolgen durch einfache
Stimmenmehrheit.
Wahlen
erfolgen in geheimer Abstimmung; wird nur eine Person für ein
Amt vorgeschlagen, so kann durch Handaufheben gewählt werden.
Tritt Stimmengleichheit ein, entscheidet für Wahlen das Los, bei
Anträgen der Versammlungsleiter.
§
15
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können auf besondere Veranlassung vom
Vorstand einberufen werden.
Er
ist dazu verpflichtet, wenn der Hauptausschuß oder 1/10 d
Vereinsmitgiieder dies unter Angabe des Grundes beantragen. In diesem
Fall hat die Versammlung innerhalb von 3 Wochen nach der
Antragstellung stattzufinden. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung muß 6 Tage vorher mit der Tagesordnung
bekanntgegeben werden, und zwar durch Anschlag an den Schwarzen
Brettern des Vereins.
§
16
Kassenprüfung
Die
in der Mitglieder Hauptversammlung gewählten Kassenprü
haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht und jederzeit das Recht,
Buchführung, Belege, Kassenbestände und Inventar zu prüfen.
Sie erstatten der Hauptversammlung über die Jahresrechnung und
die Ergebnisse ihrer Prüfungen Bericht. Die Kassenprüfer
dürfen kein anderes Amt im Verein innehabe Tritt ein
Kassenprüfer während des Geschäftsjahres zurück,
oder übernimmt er ein Amt im Verein, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatzmann zu wählen.
§
17
Amtsdauer
Die
Mitglieder des Hauptausschusses und des geschäftsführende
Ausschusses werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. jedes
Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses kann durch
Beschluß einer Mitgliederversammlung, alle übrigen Inhaber
eines Amtes durch Beschluß des Hauptausschusses, zu deren
Annahme
die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden erforderlich ist, schon vor
Ablauf der Amtsdauer seines Postens enthoben werden. Bei freiwilliger
Amtsniederlegung vor dem satzungsmäßigen Ausscheiden ist
von dem Ausscheidenden ein schriftlicher Bericht über seine
Amtsführung abzugeben. Für die laufende Amtsperiode kann
durch den geschäftsführenden Ausschuß ein Ersatzmann
berufen werden.
§
18
Versammlungsbericht
Ober
den Verlauf aller Versammlungen und Ausschußsitzungen und die
gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie ist von dem verantwortlichen Leiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben.
Sitzungsberichte
der Abteilungen sind auf Verlangen dem Vereinsvorstand vorzulegen.
§
19
Satzungsänderung
Satzungsänderungen
können nur in der jährlichen Mitglieder-Hauptversammlung
oder in einer zu diesem Zweck mindestens 14 Tage vorher einberufenen
Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.
Zur
Änderung der Satzung ist Dreiviertelmehrheit der erschie. nenen
Mitglieder erforderlich. Mit der Einladung zur Hauptversammlung ist
die Satzungsänderung im Entwurftext bekanntzugeben.
§
20
Auflösung
Die
Auflösung des Vereins muß in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte
der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den
Württ. Landessportbund e.V., Sitz Stuttgart, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§21
Schlußbestimrnung
Diese
Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20.3.1971, 31.3.1973 und
26.2.1991 genehmigt und tritt somit in Kraft.
Die
Neufassung der Satzung ist in das Vereinsregister Nr. 582 des
Amtsgerichtes Stuttgart unter Bl. 138/140 eingetragen.
TSV
Georgii Allianz e.V. Amtsgericht Stuttgart
gez.
Müller gez. Firchau
Januar
1992
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